2. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2024 hin wurde ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2024 erlaubt, die Bauprofile einstweilen zu beseitigen. Die erneute Profilierung für den Fall, dass eine verwaltungsgerichtliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt wird, wurde dabei ausdrücklich vorbehalten. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Der Gemeinderat Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 folgende Anträge: