2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'300.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 964.–, insgesamt Fr. 5'264.–, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG zu ¾ -3- (Fr. 3'948.–) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin A._____ AG wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin B._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'400.– zu ersetzen.