_ 2019 / _____ 2020 (BNO) nicht entspreche (fehlende Eingliederung in das Orts-, Quartier- und Strassenbild). B. Dagegen erhob die A._____ AG Verwaltungsbeschwerde beim Departement, Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung. Dieses fällte am 6. Juni 2024 folgenden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. III/4 des angefochtenen Entscheids insoweit korrigiert, als die der Beschwerdeführerin A._____ AG für den Bauabschlag auferlegten Kosten von Fr. 6'408.10 auf Fr. 6'237.10 herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.