Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begründet in keiner Art und Weise, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zudem legt er nicht dar und ist nicht erkennbar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz als nichtig zu betrachten wäre. Vielmehr macht der Beschwerdeführer gänzlich unrealistische Forderungen geltend, auf die vorliegend nicht eingetreten werden darf und die ohnehin jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege -8- zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.