Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III138, Erw. 5.1).