3. Ein (qualifizierter) formeller Fehler, der zur Nichtigkeit führen könnte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Eine besonders schwere, offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare inhaltliche Mangelhaftigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Gegenteil behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm insbesondere aus Grundrechten abgeleiteten Ansprüche masslos übertrieben sind und jeder rechtlichen Grundlage entbehren.