2. Nichtigkeit einer Verfügung setzt voraus, dass der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; AGVE 2001, S. 381; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2554, 2622). Als Nichtigkeitsgründe anerkennen Lehre und Rechtsprechung die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler sowie ausnahmsweise inhaltliche Mängel, wenn diese ausserordentlich schwer wiegen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/