Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides der Beschwerdestelle SPG vom 19. Dezember 2023. Diesbezüglich ist – unabhängig von den Ausführungen unter Erw. 2 und 3 hiervor – auf die Beschwerde einzutreten.