WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2548). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung und wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit – auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens – geltend gemacht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2555 f.).