4. Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich verbindlich ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist im Beschwerdeverfahren angefochten und in dessen Rahmen abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1088; RENÉ -6-