milie und Ehre zu gewährleisten" (Beschwerde, S. 1). Zudem hätte die Sozialbehörde die "Zahlungsfähigkeit" des Beschwerdeführers "zerstört" (Beschwerde, S. 2). Dies ist indessen nicht Thema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; vor Verwaltungsgericht geht es – wie gesehen (vgl. vorne Erw. I/2) – einzig darum, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. 3.3. Insgesamt ergibt sich, dass gemäss § 43 Abs. 2 VRPG mangels rechtsgenüglicher Begründung grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden darf (zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vgl. hinten Erw. 4).