Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG verletze seine Rechte nach "Schweizer Rechtsordnung" und der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". Er setzt sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. So bleibt völlig offen, inwiefern seines Erachtens die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen bzw. wieso sie aus Sicht des Beschwerdeführers ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hätte bejahen müssen. Es wird hauptsächlich vorgebracht, dass die Sozialbehörde es unterlassen habe, für ihn eine Anstellung zu finden, um eine "würdige Existenz zu führen und neben anderen Rechten auch das Recht auf Fa-