3.2. Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung wurde vorwiegend ausgeführt, die Beschwerdelegitimation setze ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Ein entsprechendes Interesse fehle vorliegend, da sich die Begehren in der Verwaltungsbeschwerde nicht auf den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Juni 2023 beziehen würden. Obwohl unter anderem dessen Nichtigkeit beantragt werde, sei die Begründung vorwiegend auf eine Anstellung als Buchhalter im regulären Arbeitsmarkt ausgerichtet.