2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Anträgen über diese Fragestellung hinausgeht, darf darauf nicht eingetreten werden. Dies betrifft namentlich seine Anträge auf Zuweisung einer Stelle als Buchhalter, auf Gewährung eines Kredits für die Gründung eines Unternehmens und auf die Zusprechung einer Entschädigung. Für die letztgenannte Forderung wäre ohnehin ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht einzuleiten (vgl. § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]).