2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 3. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte der Sozialausschuss Q._____ seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden dürfe. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: