Antrag Zweite: Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 2 Millionen Franken für die Verletzung der oben genannten Grundsätze, hinsichtlich persönlicher, und psychischer Schäden, Schäden und Verluste. Antrag Dritte: Gemäss § 63 Abs. 4 letzter Absatz, von VRPG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), Da diese Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sozialhilfe nicht über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügt, beantragt sie aus besonderen Gründen den gänzlichen Verzicht auf die Erhebung von Vorschüssen, Spesen, Gerichtskosten und Bürgschaften sowie Verfahrenskosten.