2. Der Entscheid vom 5. Juni 2023 des Sozialausschusses Q._____ wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 3.-15. [aufgehoben] -3- 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 81.00, gesamthaft Fr. 681.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen (Originalzitat):