Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.23 / cm / jb (BE.2023.067) Art. 66 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Sozialausschuss Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, ist spanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C und wohnhaft in Q._____. Seit dem 1. Juli 2021 wird er von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 5. Juni 2023 beschloss der Sozialausschuss Q._____: 1. Gemäss Mail von Herr A._____ vom 21. April 2023 wird die materielle Hilfe für ihn per 31. Mai 2023 eingestellt. 2. Sollte Herr A._____ zu einem späteren Zeitpunkt erneut materielle Hilfe benötigen, hat er das Gesuch um materielle Hilfe inkl. sämtlichen Unterlagen neu zur Prüfung einzureichen. 3.-15. […] B. 1. Dagegen erhob A._____ am 6. Juli 2023 "Berufung" (richtig: Beschwerde) beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG mit folgenden Anträgen (Originalzitat): Deshalb, Antrag Ich: Dass der Beschluss des Q._____-SOZIALAUSSCHUSSES vom 5. Juni 2023 für nichtig erklärt wird, und dass der Sozialdienst mich zu 100% auf eine Buchhaltungsstelle mit einem Gehalt von etwa 100.000 Franken Brutto pro Jahr schickt. Oder Antrag Zweite: Die Sozialdienste verschaffen mir über Finanzierungsgesell- schaften oder Banken einen Kredit von 250.000 Franken, für eine Unternehmen gründen. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 19. Dezember 2023: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Entscheid vom 5. Juni 2023 des Sozialausschusses Q._____ wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: 3.-15. [aufgehoben] -3- 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 81.00, gesamthaft Fr. 681.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen (Originalzitat): Deshalb, Antrag Ich: Dass dieses Schrift mit seinen Dokumenten zugelassen wird, und dass der Beschluss des gegen die Entscheid von 19-12-2023 von Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG für nichtig erklärt wird, und dass der Sozialdienst erreicht mir eine Stelle als Buchhalter um 100% mit eine Lohn etwa 100.000 Franken Brutto pro Jahr. Oder verschaffen mir über Finanzierungsgesellschaften oder Banken einen Kredit von 500.000 Franken für eine Unternehmen gründen Antrag Zweite: Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 2 Millionen Franken für die Verletzung der oben genannten Grundsätze, hinsichtlich persönlicher, und psychischer Schäden, Schäden und Verluste. Antrag Dritte: Gemäss § 63 Abs. 4 letzter Absatz, von VRPG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), Da diese Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sozialhilfe nicht über ausreichende Mit- tel zur Prozessführung verfügt, beantragt sie aus besonderen Gründen den gänzlichen Verzicht auf die Erhebung von Vorschüssen, Spesen, Gerichtskosten und Bürgschaften sowie Verfahrenskosten. 2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 3. Mit Eingabe vom 7. März 2024 reichte der Sozialausschuss Q._____ seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden dürfe. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügun- gen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departe- ment Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Anträgen über diese Fragestel- lung hinausgeht, darf darauf nicht eingetreten werden. Dies betrifft na- mentlich seine Anträge auf Zuweisung einer Stelle als Buchhalter, auf Ge- währung eines Kredits für die Gründung eines Unternehmens und auf die Zusprechung einer Entschädigung. Für die letztgenannte Forderung wäre ohnehin ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht einzuleiten (vgl. § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105 ff., Erw. 3d). Bei Laienbe- schwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstan- den ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus wel- chen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275 f., Erw. 3.1; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entspre- chen, ist nicht einzutreten. -5- 3.2. Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung wurde vorwiegend ausgeführt, die Beschwerdelegitimation setze ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Ein entsprechendes Interesse fehle vorliegend, da sich die Be- gehren in der Verwaltungsbeschwerde nicht auf den angefochtenen erst- instanzlichen Entscheid vom 5. Juni 2023 beziehen würden. Obwohl unter anderem dessen Nichtigkeit beantragt werde, sei die Begründung vorwie- gend auf eine Anstellung als Buchhalter im regulären Arbeitsmarkt ausge- richtet. Die Sozialbehörde habe aber keinen Einfluss und keine Möglich- keit, einer Sozialhilfe beziehenden Person eine Arbeitsstelle im regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Dies liege allein in der Verantwor- tung des Beschwerdeführers. Zudem sei es der Sozialbehörde nicht ge- stattet, einer materiell unterstützten Person einen Kredit mittels öffentli- cher Gelder zu beschaffen. Dafür sei auf den privaten Weg verwiesen. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, der Entscheid der Be- schwerdestelle SPG verletze seine Rechte nach "Schweizer Rechtsord- nung" und der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte". Er setzt sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. So bleibt völlig offen, inwiefern seines Erachtens die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen bzw. wieso sie aus Sicht des Beschwerdeführers ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hätte bejahen müssen. Es wird hauptsächlich vorgebracht, dass die Sozialbehörde es unterlassen habe, für ihn eine Anstellung zu finden, um eine "würdige Existenz zu führen und neben anderen Rechten auch das Recht auf Fa- milie und Ehre zu gewährleisten" (Beschwerde, S. 1). Zudem hätte die Sozialbehörde die "Zahlungsfähigkeit" des Beschwerdeführers "zerstört" (Beschwerde, S. 2). Dies ist indessen nicht Thema des vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; vor Verwaltungsgericht geht es – wie gesehen (vgl. vorne Erw. I/2) – einzig darum, ob die Vorin- stanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. 3.3. Insgesamt ergibt sich, dass gemäss § 43 Abs. 2 VRPG mangels rechts- genüglicher Begründung grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht eingetreten werden darf (zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vgl. hinten Erw. 4). 4. Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich verbindlich ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist im Beschwerdeverfahren angefochten und in dessen Rahmen abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1088; RENÉ -6- WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2548). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksam- keit einer Verfügung und wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur aus- nahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit – auch aus- serhalb eines Beschwerdeverfahrens – geltend gemacht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2555 f.). Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 1 seiner Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides der Beschwer- destelle SPG vom 19. Dezember 2023. Diesbezüglich ist – unabhängig von den Ausführungen unter Erw. 2 und 3 hiervor – auf die Beschwerde einzutreten. II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Beschwerdestel- le SPG vom 19. Dezember 2023 sei nichtig. Er begründet dies mit diver- sen angeblichen Rechtsverletzungen (Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 23 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Beschwerde, S 2). Insbesondere würde der Entscheid seinen Grundrechten widersprechen, indem der Sozialdienst ihm keine Arbeits- stelle verschaffen würde, die ihm eine "würdige Existenz" und das "Recht auf Familie und Ehre" gewährleisten würde (vgl. Beschwerde, S. 1). Zu- dem hätte der Sozialdienst alle Einkommensmöglichkeiten des Beschwer- deführers zerstört, die ihm ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen würden (vgl. Beschwerde, S. 2). 2. Nichtigkeit einer Verfügung setzt voraus, dass der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst- haft gefährdet wird (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; AGVE 2001, S. 381; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2554, 2622). Als Nichtigkeitsgründe anerkennen Lehre und Recht- sprechung die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügen- den Behörde, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler sowie aus- nahmsweise inhaltliche Mängel, wenn diese ausserordentlich schwer wie- gen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 16; WIDERKEHR/ RICHLI, a.a.O., Rz. 2558 ff.). -7- 3. Ein (qualifizierter) formeller Fehler, der zur Nichtigkeit führen könnte, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Ei- ne besonders schwere, offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare inhaltliche Mangelhaftigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Be- schwerdeführer sinngemäss das Gegenteil behauptet, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die von ihm insbesondere aus Grundrechten abgeleiteten Ansprüche masslos übertrieben sind und jeder rechtlichen Grundlage entbehren. 4. Eine Nichtigkeit des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 19. De- zember 2023 liegt somit nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands und der Bedeutung der Sache festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. No- vember 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, kann vorliegend mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung getragen werden (untragbare Här- te gemäss § 3 Abs. 3 VKD). Sie ist auf Fr. 500.00 herabzusetzen. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aus- sichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (BGE 142 III138, Erw. 5.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der Be- schwerdeführer begründet in keiner Art und Weise, weshalb die Vorin- stanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zudem legt er nicht dar und ist nicht erkennbar, weshalb der Entscheid der Vorinstanz als nichtig zu betrachten wäre. Vielmehr macht der Beschwerdeführer gänz- lich unrealistische Forderungen geltend, auf die vorliegend nicht eingetre- ten werden darf und die ohnehin jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege -8- zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuwei- sen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 135.00, gesamthaft Fr. 635.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezah- len. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt Zustellung an: den Beschwerdeführer den Sozialausschuss Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizule- -9- gen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller