Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, die zur Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar, möglich und zulässig. Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.