3.3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.