Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Bosnien und Herzegowina keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer aber grundsätzlich arbeitsfähig (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2.2).