schulischen und beruflichen Ausbildung lassen sich den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise entnehmen. In der Schweiz ging der Beschwerdeführer in den letzten 12 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern lebte gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1 f.). Nach dem Gesagten dürfte es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten.