Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie seine Adoleszenz im heutigen Bosnien und Herzegowina, bevor er das Land erstmals im Alter von 28 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 6). Unklar ist, ob sich die heimatlichen Verhältnisse, mit welchen der Beschwerdeführer vertraut sein dürfte, nach dem Unabhängigkeitskrieg in seinem Heimatland als dieselben bzw. ähnlich erweisen. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nach der Ausreise je einmal besucht hätte. Auch fehlen Hinweise, dass er dort lebende Verwandte haben könnte (vgl. MI-act. 7).