Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und die Ehe mit seiner früheren Ehefrau wurde am 11. Dezember 2015 geschieden (siehe vorne lit. A). Anhand der Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu Verwandten in der Schweiz eine Beziehung pflegen würde. Er macht dies auch nicht geltend. Damit fehlt es vorliegend an irgendwelchen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der Beurteilung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen wären.