Damit liegt beim Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration in der Schweiz vor und er müsste bei einer Wegweisung kein bestehendes Arbeitsumfeld aufgeben. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. - 24 -