II/2.1.2.1). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weniger als die Hälfte seines über 32-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und seit rund 12 Jahren ununterbrochen nicht arbeitstätig war bzw. mehr ist. Hinweise, dass er zeitweise nicht in der Lage gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen und seinen Lebensunterhalt nicht durch Sozialhilfebezug zu finanzieren, fehlen (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2.2).