Infolge schlechter Auftragslage habe der Beschwerdeführer diese Stelle verloren, weshalb er nun per Januar 2009 mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse (MI-act. 93). Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung 2009 gab der Beschwerdeführer an, erwerbstätig zu sein, wobei nähere Angaben zu seiner Tätigkeit fehlen (MI-act. 112 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch vom 1. Januar bis 20. Oktober 2010 erneut auf Sozialhilfe angewiesen und muss seit dem 12. März 2012 ununterbrochen finanziell unterstützt werden (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1).