ben zu einer Arbeitstätigkeit (MI-act. 61 f., 74 f.). Vom 1. Mai 2000 bis 15. März 2002 war er denn auch auf Sozialhilfe angewiesen (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1). Ende 2006 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auf Stellensuche (MI-act. 87). Aus dem Entscheid der Gemeinde U._____ betreffend materieller Hilfe geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis Ende November 2008 als Hilfsarbeiter in einem Gips-Unternehmen tätig gewesen sei. Infolge schlechter Auftragslage habe der Beschwerdeführer diese Stelle verloren, weshalb er nun per Januar 2009 mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse (MI-act. 93).