Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen (siehe hinten Erw. II/6). Im Übrigen finden sich weder in der Beschwerde noch in den Akten Hinweise, welche auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.