Was seine soziale Integration anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, viele langjährige Freunde zu haben, mit welchen er einen guten Kontakt pflege. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist dies indessen auch zu erwarten.