Anlässlich verschiedener ärztlicher Gespräche zeigten sich indessen so grosse Sprachbarrieren, dass die Anamnese nur eingeschränkt erhoben werden konnte. Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wären allerdings Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen, welche für eine Anamneseerhebung ausreichend sind, was gegen eine normale sprachliche Integration spricht. Nach dem Gesagten ist die sprachliche Integration des Beschwerdeführers mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer als eher mangelhaft zu bezeichnen.