Auch ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten erwähnten Sprachbarrieren auf Verständigungsschwierigkeiten einer gewissen Schwere zurückzuführen sind und nicht von geringer Natur waren, ansonsten diese wohl kaum Eingang in die ärztlichen Berichte gefunden hätten. Weshalb diese Sprachbarrieren nicht zutreffen sollten oder bei der Beurteilung der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht berücksichtigt werden dürften, begründet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er macht lediglich geltend, dass seine guten Deutschkenntnisse bei einer Befragung problemlos festgestellt werden könnten.