Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenzen verfügt, die einem Arzt bzw. einer Ärztin die Erhebung einer Anamnese ohne grosse Sprachbarrieren hätten ermöglichen sollen. Auch ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten erwähnten Sprachbarrieren auf Verständigungsschwierigkeiten einer gewissen Schwere zurückzuführen sind und nicht von geringer Natur waren, ansonsten diese wohl kaum Eingang in die ärztlichen Berichte gefunden hätten.