Auch ist das Niveau einer Muttersprache trotz des über 30- jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wohl nicht zu erwarten, da er erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier keine Schulen besucht hat. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenzen verfügt, die einem Arzt bzw. einer Ärztin die Erhebung einer Anamnese ohne grosse Sprachbarrieren hätten ermöglichen sollen.