Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer viele Jahre arbeitslos war und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Auch wenn er vor dem 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnte, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit den Bestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, hat er das Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 – zu tragen. Gesamthaft betrachtet besteht damit ein sehr grosses öffentliches Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.