Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen, dass er nicht in der Lage gewesen war, zu arbeiten bzw. seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten. Auch legt er nicht rechtsgenügend dar, sich hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist damit als selbstverschuldet zu bezeichnen, womit sich eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht rechtfertigen lässt.