Beide IV-Verfügungen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Er vermag somit nicht substanziiert darzulegen, dass seine gesundheitlichen Probleme, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, ihn überhaupt an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert haben. Schliesslich begründet er auch nicht substanziiert, sich genügend darum bemüht zu haben, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. In den Akten finden sich keine diesbezüglichen Suchbemühungen und es liegen keine konkreten Angaben dazu vor, inwiefern der Beschwerdeführer, wie im Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Q.