Offenbar hat der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme im Rahmen des IV-Verfahrens geltend gemacht. Die IV verneinte schliesslich mit Verfügung vom 30. Januar 2023 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Gemäss der IV-Verfügung vom 3. März 2023 betreffend beruflicher Massnahmen liegt der Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer bei 0 %, was zumindest in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht darauf schliessen lässt, dass gar keine für die Erwerbsfähigkeit und Stellensuche massgebende gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Beide IV-Verfügungen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.