Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme physischer Natur aufweist, welche ihn jeweils kurzfristig an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert haben. Allerdings enthält keiner der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte Angaben zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Hospitalisierung – überhaupt für eine längere Zeitspanne arbeitsunfähig gewesen sein könnte. - 18 -