Entscheidend für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist vorliegend jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst unter Ausblendung der vor dem 1. Januar 2019 bezogenen Fürsorgeleistungen zwischen dem 1. Januar 2019 und Ende April 2023 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 172'000.00 bezogen hat. Nachdem er sich in der Zwischenzeit nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, belaufen sich allein seine seit Januar 2019 beanspruchten Sozialhilfegelder auf ein Mehrfaches des Betrages, welcher gemäss § 6 Abs. 4 lit. b VAIR die Prüfung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung indiziert (Fr. 80'000.00; vgl. vorne Erw. II/2.1.1.2).