Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 374'000.00 als erheblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren hingezogen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft von der Sozialhilfe abhängig bleiben wird (siehe vorne Erw. II/2.1.2.2). Das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als sehr gross zu qualifizieren.