3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, um das mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrebte Ziel zu erreichen. Insbesondere stellt die ausländerrechtliche Verwarnung kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel dar, die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit zu bannen.