Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.