2.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat. Damit erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 3. 3.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.