Er macht auch nicht geltend, dass er gewillt ist, überhaupt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies auch nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2023 festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer jede angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, ausser während - 13 - der Hospitalisation im Mai 2018 sowie während einigen Wochen nach dem PICA-Infarkt im November 2020 (MI-act. 192 ff.). Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls erfüllt ist.