2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt während mehr als 15 Jahren und seit rund 12 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig ist. Damit erweist sich das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit als erfüllt. Auch ist damit zu rechnen, dass er in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Den Akten lassen sich keine Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, entnehmen. Er macht auch nicht geltend, dass er gewillt ist, überhaupt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.