AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellenwert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bundesgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entsprechende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung - 10 -