Nur weil er einen negativen Entscheid der Invalidenversicherung (IV) betreffend Zusprache einer Rente erhalten habe, könne nicht auf einen selbstverschuldeten Bezug von Sozialhilfe geschlossen werden. Für das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit seien hohe Anforderungen zu erfüllen. Hinzu komme, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht nur auf den im Jahr 2019 erlittenen Herzinfarkt und den im -8-