Bis zur Gesetzesänderung vor sechs Jahren sei sein Aufenthaltsstatus durch den Sozialhilfebezug nicht gefährdet gewesen. Aufgrund des Vertrauens in die zuvor bestehende Rechtsgrundlage, welche angesichts des Grundsatzes von Treu und Glauben auch unter neuem Recht Geltung habe, vermöge der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erweise sich sodann bloss als eher gering. So habe sich der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer trage auch kein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit.