1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar liege im Grundsatz ein Widerrufsgrund vor, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich indessen als nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz auf. Bis zur Gesetzesänderung vor sechs Jahren sei sein Aufenthaltsstatus durch den Sozialhilfebezug nicht gefährdet gewesen.